Auskunft über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 44 Infektionsschutzgesetz erhalten Sie über die Homepage des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Infektionsschutz, Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie die erforderliche Sachkenntnis besitzen und sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen haben.
Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
Sie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen. Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (GebOMASGF) beträgt lt. Tarifstelle 7.8.5.1 die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 IfSG 330 EUR.
Auskunft über einzureichende Unterlagen für die Antragsbearbeitung erhalten Sie per E-Mail
Die von Ihnen einzureichenden Unterlagen sind an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abt. Gesundheit, Dezernat G2 Gesundheitsberichterstattung/Infektionsschutz, in 15806 Zossen, Wünsdorfer Platz 3, zu senden.
Zeitnah bis max. 3 Monate
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie eine Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen kann die Antragsbearbeitung begonnen werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit, Dezernat G2, Gesundheitsberichterstattung/Infektionsschutz
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Tel.: 0331 8683 836
Fax: 0331 8683 848
Die erteilte Erlaubnis ist bundesweit gültig und Voraussetzung für die Anzeige einer Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
Der Wohnort im Land Brandenburg ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.
Kommentar und Vorschriftensammlung zum Infektionsschutzgesetz z.B.von Bales, Baumann, Schnitzler, Verlag Kohlhammer in der jeweils aktuellen Fassung
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg, Abteilung Gesundheit, Referat 43
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe