Die für den Lohnsteuerabzug verwendeten elektronischen Lohnsteuermerkmale können Sie Ihrer Lohnabrechnung entnehmen und auf verschiedenen Wegen einsehen.
Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.
ELStAM-Daten sind zum Beispiel folgende Angaben:
Die An- und Abmeldung zu Beginn oder bei Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses übernimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Gleiches gilt für den Abruf der ELStAM, um den Lohnsteuerabzug durchzuführen.
Sie können Ihre ELStAM-Daten sowie die Abrufe Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers jederzeit auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" einsehen. Alternativ können Sie eine schriftliche Mitteilung bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen.
Sie können zudem beantragen, dass
Änderungen der Einträge können nur die zuständigen Finanz- und Meldeämter durchführen.
Es fallen keine Kosten an.
Wenn Sie Einsicht in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen wollen, können Sie das auf elektronischem Wege wie folgt machen:
Alternativ können Sie die ELStAM-Einsicht schriftlich beantragen:
Auf Antrag des Arbeitnehmers ist durch das Finanzamt Auskunft über die eigenen ELStAM zu erteilen, i.d.R. mit einem entsprechenden Papierausdruck.
Die ELStAM können aber auch selbst über das OnlinePortal eingesehen werden.
Die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert in der Regel wenige Tage.
Grds. umgehend
Es gibt keine Frist.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung.
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe