Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
• Schriftform erforderlich: ja
• Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
• Onlineverfahren möglich: nein
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.
Für den Widerruf nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig.
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe