Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
keine
Kein Formular erforderlich.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
einzelfallabhängig
Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500
GeboMIK
Tarifstelle 14.7.2
Zulassungen von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§12 Abs. 5 WaffG
EUR 40,00 bis 150,00
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
keine
Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg
Gegen die Ablehnung Ihres Antrages können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen.
Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg
Ministerium des Innern des Landes NRW
;Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe