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Verwaltungsleistung

Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

Sie haben bereits eine Bohrung angezeigt und sind unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie die zuständige Behörde informieren.

Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie bereits eine Bohrung gemeldet haben und dabei unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

Was sind die Voraussetzungen?

Land Brandenburg:

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Welche Unterlagen benötige ich?

Land Brandenburg:

Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein.

Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

Wie ist der Ablauf?

Land Brandenburg:

Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und trifft ggf. Anordnungen.

Die zuständige Behörde hat die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Welche Fristen gibt es?

Land Brandenburg:

Die unbeabsichtigte Erschließung ist unverzüglich anzuzeigen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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