Wenn Sie eine Maßnahme aus Mitteln der Lotto-Konzessionsabgabe durchführen möchten, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Gemeinnützige Projekte, für die keine Haushaltsmittel verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können mit Lottomitteln gefördert werden.
Antragsteller können in der Regel juristische Personen des privaten Rechts sein, soweit sie gemeinnützig sind. Außerdem können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z. B. Kommunen) eine Förderung aus Lottomitteln beantragen.
Entscheidungen über alle eingehenden Lottomittelanträge werden im Rahmen von drei Vergaberunden im MSGIV getroffen. Die Vergaberunden finden voraussichtlich im Februar, Juni und August statt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sollte rechtszeitig – spätestens jedoch zwei Monate vor der jeweiligen Vergaberunde –beim LASV eingehen. Förderentscheidungen außerhalb der Vergaberunde sind nur in besonderen Ausnahmesituationen vorgesehen.
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Lottomittel besteht nicht. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Maßnahmen und Projekte mit denen bereits begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Lottomittel besteht nicht. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
Es fallen keine Kosten an.
Sie reichen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen vor Beginn der Maßnahme ein. Entscheidungen über alle eingehenden Lottomittelanträge werden im Rahmen von drei Vergaberunden im MSGIV getroffen. Die Vergaberunden finden voraussichtlich im Februar, Juni und August statt.
Bei positiver Entscheidung für Ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Bitte lesen Sie sich den Bescheid und die auf der ersten Seite genannten Anlagen genau durch.
Alle allgemeingültigen Anlagen und Formulare stehen Ihnen auf der LASV-Internetseite zur Verfügung. Es treffen immer nur die auf der ersten Seite des Zuwendungsbescheides genannten Anlagen für Sie zu. Besondere Anlagen werden Ihnen gesondert übergeben oder Sie finden diese auf den entsprechenden weiterführenden Seiten unserer Homepage.
Bei positiver Förderentscheidung durch das MSGIV erfolgt eine Bewilligung durch das LASV.
Der Antrag muss rechtzeitig – spätestens jedoch zwei Monate vor der jeweiligen Vergaberunde – beim LASV eingehen. Bei positiver Förderentscheidung durch das MSGIV erfolgt eine Bewilligung durch das LASV.
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Die Antragstellung muss rechtzeitig – spätestens jedoch zwei Monate vor der jeweiligen Vergaberunde – beim LASV eingereicht werden. Das Posteingangsdatum ist maßgebend. Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
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Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja