direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Reisegewerbe Erlaubnis

Wofür benötige ich eine Reisegewerbekarte und wo bekomme ich sie?

Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Antragsformular

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 Euro bis 500,00 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.)..

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Wie ist der Ablauf?

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Welche Fristen gibt es?

Im Regelfall 3 Monate.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Örtliche Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Gewerbewesen

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75318
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Frau Susanne Sittig
Position
SB Gewerbe / Standesamt
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75316
Bemerkung
(Standesamt)
Telefon:
03984 75318
Bemerkung
(Gewerbewesen)
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Parkplätze

Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2

Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

zurück Seitenanfang Seite drucken