Eintragung in die Architektenliste des Landes Brandenburg beantragen
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen ist.
In die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen, einer Person, die
Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: 205,00 €
Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: 65,00 €
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
3-Monats-Frist
Brandenburgische Architektenkammer
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus der Architektenliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe