Die Löschung Ihrer Handwerksrollendaten erfolgt bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen.
In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen erfolgt die Löschung der Eintragung durch die Handwerkskammer von Amts wegen.
Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
keine
keine
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle.
maximal drei Monate
keine
Sachlich: Handwerkskammer, §§ 6 Abs. 1, 13 HwO
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe