Wenn Sie Mitglied einer Handwerkskammer sind und sich dort erfasste persönliche oder betriebsbezogene Daten ändern, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht bei Veränderungen, die unter anderem folgende Fälle erfasst:
Bei der Handwerkskammer gespeicherte betriebsbezogene Daten haben sich geändert, so insbesondere:
gegebenenfalls: Nachweis der Datenänderung
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Informieren Sie Ihre Handwerkskammer über eine Änderung eintragungsrelevanter persönlicher oder betriebsbezogener Daten. Änderungsmitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
keine
keine
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe