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Verwaltungsleistung

Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen

Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.

Ausführliche Beschreibung

Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Antrag
  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO

Welche Unterlagen benötige ich?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

Wie ist der Ablauf?

Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

unverzüglich

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Straße:
Bahnhofsstraße 12
PLZ Ort:
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 5619-0
Fax:
0335 5350-11
E-Mail:
info@hwk-ff.de
WWW Adresse:
https://www.hwk-ff.de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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