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Verwaltungsleistung

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Sie möchten verhindern, dass die Meldebehörde Ihre Daten an Parteien oder Adressbuchverlage oder Ihr Alters- oder Ehejubiläum übermittelt? Sie können dagegen Widerspruch einlegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen.

Ausführliche Beschreibung

Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.

Was sind die Voraussetzungen?

Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen können ohne Voraussetzungen eingetragen werden.

Für eine Auskunftssperre müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Wie ist der Ablauf?

Anträge auf Übermittlungssperren gegen Datenübermittlungen an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen werden ohne weitere Prüfung unverzüglich im Melderegister eingetragen.

Für die Beantragung einer Auskunftssperre müssen ggf. Nachweise vorgelegt werden. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhält die antragstellende Person einen Bescheid darüber, ob eine Auskunftssperre eingetragen oder der Antrag abgelehnt worden ist. Auskunftssperren werden für max. 2 Jahre eingetragen und müssen, soweit die Voraussetzungen weiter bestehen, erneut beantragt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Für Übermittlungssperren sofort. Für Auskunftssperren 1 bis 3 Wochen.

Welche Fristen gibt es?

Keine für Übermittlungssperren.

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Für die aktuelle Anschrift zuständige Meldebehörde

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23

Fachlich freigegeben am

10.09.2019

Einwohnermeldewesen / Bürgerservice

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75319
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03984 75320
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buergerservice@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
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Position
SGL Einwohnermeldewesen / Bürgerservice
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Am Steintor 4
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03984 75319
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SB Einwohnermeldewesen/Bürgerservice
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buergerservice@prenzlau.de
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Position
SB Einwonermeldewesen / Bürgerservice
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Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
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Name
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SB Einwohnermeldewesen / Bürgerservice
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Di: 08:00 - 12:00 Uhr
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Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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Behindertenparkplatz: 2

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Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

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