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Verwaltungsleistung

Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Wenn Sie erstmalig mit Biostoffen arbeiten, zeigen Sie dies beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) an.

Formulare

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Sie haben als Arbeitgeber folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzuzeigen:

1. die erstmalige Aufnahme

a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,

b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,

2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,

3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,

4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Name und Anschrift von Ihnen als Arbeitsgeber
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
  • die Art des Biostoffs  
  • vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten

Welche Gebühren fallen an?

keine

Wie ist der Ablauf?

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Welche Fristen gibt es?

Anzeigefrist: spätestens 30 Tage vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten beziehungsweise der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme ist unverzüglich anzuzeigen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung „Arbeitsschutz“

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

26.10.2021

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Horstweg 57
PLZ Ort:
14478 Potsdam
Adressart:
Adresse
Straße:
Postfach 90 02 36
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444
Fax:
0331 27548-1800
Bemerkung
(Fax an Email)
WWW Adresse:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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