Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).
Antrag auf Erteilung einer
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.
Ministerium des Innern für Kommunales
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe