Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.
Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.
Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung
(normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)
Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG
Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:
Bestätigung der Anzeige
Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden
15 min
Unverzüglich (§ 30 Nr.2 MessEV)
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Kleinmachnow
§ 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) i.V.m.
Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.
Informationsmaterial Anzeigepflicht (nur § 32 MessEG)
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe