Die Erlaubnis für die Betreibung eines Prostitutionsgewerbes beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.
Einzelfirma (natürliche Person)
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Auszug aus der 2.Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung):
4.20 |
Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 (1) S. 1 und 2 i.V.m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 ProstSchG) |
Fallpauschale |
255,00 |
4.21 |
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 (1) S. 3 i. V. m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 Prost-SchG) |
Fallpauschale |
155,00 |
4.22 |
Bearbeitung des Antrages auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG) |
Fallpauschale |
125,00 |
4.23 |
Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.24 |
Bearbeitung der Anzeige der Beendigung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.25 |
Ausgabe des Führungszeugnisses für Behörden zur Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 1 ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.26 |
Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
25,00 |
4.27 |
Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
25,00 |
4.28 |
Erteilung selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.29 |
Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) bis (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
80,00 |
4.30 |
Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) S. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.31 |
Bearbeiten der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) bis (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
80,00 |
4.32 |
Festsetzung von Auflagen für die Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.33 |
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Aus-übung des Prostitutionsgewerbes (§ 22 S. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.34 |
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.35 |
Verpflichtung zur Aufstellung von Hygieneplänen (§ 24 (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.36 |
Anordnung von Beschäftigungsverboten (§ 25 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.37 |
Überwachung des Prostitutionsgewerbes durch die zuständige Behörde (§ 29 i. V. m. § 30 Prost-SchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.38 |
Überwachung bei Anhaltspunkten für die Aus-übung der Prostitution (§ 31 ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Mo: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Di: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr |
Mi: | geschlossen |
Do: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr |
Fr: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2
Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1