Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs zeigen Sie in Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:
Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.
Anzeige über die Aufstellung
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
Vereinbarungen mit Prostituierten
Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Auszug aus der 2.Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung):
4.20 |
Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 (1) S. 1 und 2 i.V.m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 ProstSchG) |
Fallpauschale |
255,00 |
4.21 |
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 (1) S. 3 i. V. m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 Prost-SchG) |
Fallpauschale |
155,00 |
4.22 |
Bearbeitung des Antrages auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG) |
Fallpauschale |
125,00 |
4.23 |
Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.24 |
Bearbeitung der Anzeige der Beendigung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.25 |
Ausgabe des Führungszeugnisses für Behörden zur Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 1 ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.26 |
Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
25,00 |
4.27 |
Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
25,00 |
4.28 |
Erteilung selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.29 |
Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) bis (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
80,00 |
4.30 |
Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) S. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.31 |
Bearbeiten der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) bis (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
80,00 |
4.32 |
Festsetzung von Auflagen für die Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.33 |
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Aus-übung des Prostitutionsgewerbes (§ 22 S. 2 ProstSchG) |
Fallpauschale |
13,00 |
4.34 |
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.35 |
Verpflichtung zur Aufstellung von Hygieneplänen (§ 24 (5) ProstSchG) |
Fallpauschale |
40,00 |
4.36 |
Anordnung von Beschäftigungsverboten (§ 25 (3) ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.37 |
Überwachung des Prostitutionsgewerbes durch die zuständige Behörde (§ 29 i. V. m. § 30 Prost-SchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
4.38 |
Überwachung bei Anhaltspunkten für die Aus-übung der Prostitution (§ 31 ProstSchG) |
Fallpauschale |
55,00 |
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Mo: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Di: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr |
Mi: | geschlossen |
Do: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr |
Fr: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2
Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1