Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer...
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Bestätigung des Wohnungsgebers
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Bundesministerium des Innern (BMI)
Mo: | 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr |
Di: | 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr |
Mi: | 08:00 - 12:30 Uhr |
nur Empfang & Stadtkasse | |
Do: | 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr |
Fr: | 08:00 - 13:00 Uhr |
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2
Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1