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Verwaltungsleistung

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen benötigt.

Ausführliche Beschreibung

  • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Welche Gebühren fallen an?

Nach Landesrecht  kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Land Brandenburg:

Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.

Wie ist der Ablauf?

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

Wie lange dauert die Bearbeitung?

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Welche Fristen gibt es?

  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Die Bescheinigungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.

Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Land Brandenburg:

Bei Ablehnung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist  Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

Hinweise

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.08.2020

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Straße:
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Telefon:
0331 866-0
Fax:
0331 866-8368
E-Mail:
poststelle@mil.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://mil.brandenburg.de/mil/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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