Wenn Sie allein ein Kind erziehen, weil Ihr geschiedener Partner oder Ihre geschiedene Partnerin gestorben ist, können Sie in vielen Fällen Erziehungsrente erhalten.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Erziehungsrente unterstützt Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehendem, wenn Ihr geschiedener Partner oder Ihre geschiedene Partnerin aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaft stirbt. Die Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.
Die Erziehungsrente ist eine Rente aus Ihrem eigenen Rentenkonto. Die Höhe entspricht der Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung erhalten würden. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, welcher Betrag dabei zugrunde gelegt wird. Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen, die Ihre Rente mindern. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Wenn Sie die Erziehungsrente erhalten, können Sie weiteres Einkommen hinzuverdienen. Es kann aber sein, dass Ihr Einkommen angerechnet wird, wenn Sie einen Freibetrag überschreiten. Wie hoch dieser Freibetrag ist, wird individuell berechnet.
Sie können die Erziehungsrente auch dann erhalten, wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting).
Sie können keine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie zur gleichen Zeit eine andere, höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder
bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht,
Ihr geschiedener Partner oder Ihre Partnerin ist gestorben,
Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Partners oder der Partnerin, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Sie haben nicht wieder geheiratet und haben keine neue Lebenspartnerschaft eintragen lassen.
Sie waren bis zum Tod Ihres geschiedenen Partners oder Ihrer Partnerin mindestens 5 Jahre rentenversichert (allgemeine Wartezeit).
Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können
Erziehungsrente bei Rentensplittung
Erziehungsrenten können auch an verwitwete Versicherte gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft noch bestand. Voraussetzung ist dann zusätzlich, dass die Ehegatten ein Rentensplitting durchgeführt haben.
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Nachweise, die im Versicherungsverlauf nicht erfasst sind, beispielsweise:
Sterbeurkunde der Partnerin oder des Partners
Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
Nachweis über die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft
Angaben zu Ihren Einkünften
letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen
Wenn eine andere Person den Antrag stellt:
keine
Die Erziehungsrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.
Tipp: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Schriftlicher Rentenantrag:
Rentenantrag per Online-Verfahren:
Persönlicher Antrag im Beratungsgespräch:
Den Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sie sich ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
in der Regel etwa 4 Monate
Zahlung der Erziehungsrente
Ende der Erziehungsrente
Deutsche Rentenversicherung
Den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung.
Telefon (Hotline): 0800 10004800 (gebührenfrei)
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 15:30 Uhr
E-Mail: drv@drv-bund.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe