Die Ausstellung eines Fischereischeins können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen.
Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nein
Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die
Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die
eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,
Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die
Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)
Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen
(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)
Untere Fischereibehörde
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34´
VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de, +49 331 866 7601 (Sekretariat)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe