Die Einführung und oder Änderung eines kommunalen Wappens können Kommunen beim im Land für Inneres zuständigen Ministerium anzeigen. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn zuvor zu beteiligendes Landeshauptarchiv keine Genehmigung erteilt hat.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.
Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch die jeweilige Kommune.
Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über Kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV)
1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.
2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.
3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.
4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.
5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.
6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV) bleibt unberührt.
7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.
Zur Verwendung des kommunalen Wappens: keine
Zur Genehmigung des kommunales Wappens:
Beim Landeshauptarchiv für Gutachten:
Anschließend beim Innenministerium:
Keine
Es fallen keine Kosten an.
Anfrage bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft, ob das Wappen verwendet werden darf.
In der Regel 1 bis 2 Wochen.
Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden
Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden,
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg; Referat 22
- Verordnung über kommunale Hoheitszeichen KommHzV
- Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 10 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (KommHzV)
Auch eine Verwendung des Landeswappens/ Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen/ Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 22
Mo: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Di: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr |
Mi: | geschlossen |
Do: | 09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr |
Fr: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2
Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1