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Verwaltungsleistung

Ausbildungsdauer Verkürzung

Anrechnung beruflicher Vorbildung durch zuständige Stellen

Ausführliche Beschreibung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

Welche Unterlagen benötige ich?

Nachweis der beruflichen Vorbildung (z.B. Abschlusszeugnis, Zertifikat)

Welche Gebühren fallen an?

Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.

Wie ist der Ablauf?

Einzelfallprüfung durch zuständige Stellen

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Stelle,z.B.:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Fachlich freigegeben am

08.07.2020

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Straße:
Heinrich-Mann-Allee 107
PLZ Ort:
14473 Potsdam
Telefon:
+49 331 8660
Fax:
+49 331 8661533
E-Mail:
poststelle@mwae.brandenburg.de
E-Mail:
poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
Bemerkung
(E-Mail für verschlüsselte Nachricht)
WWW Adresse:
https://mwae.brandenburg.de

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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