Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.
Erhebungsbogen in Überarbeitung (vertraulich, da ggf. Geschäftsgeheimnisse berührt werden können)
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Landesamt für Umwelt
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe