Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.
Land Brandenburg:
Antragstellung formlos beim LASV unter der E-Mail-Adresse:
IFSG-Entschaedigung@LASV.Brandenburg.de
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
keine
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
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