Ihre Gesundheit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit langfristig geschädigt, sodass Sie behindertengerechten Wohnraum benötigen? Dann können Sie Wohnungshilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Das Ziel der Wohnungshilfe ist, dass Sie möglichst selbstbestimmt leben und an allen Aspekten des täglichen, beruflichen und sozialen Lebens teilhaben können.
Die Wohnungshilfe umfasst je nach Einzelfall
Die Art und der Umfang der Wohnungshilfe hängen von Ihrem persönlichen Bedarf ab.
Sie haben Anspruch auf Wohnungshilfe bei einem Gesundheitsschaden
Sie haben insbesondere dann einen Anspruch, wenn Sie Ihr tägliches Leben in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus nicht mehr bewältigen können. Das gilt auf für den Fall, dass Sie
Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft und zahlt die Wohnungshilfe von sich aus ("von Amts wegen"). Ein Antrag ist also nicht notwendig.
Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aber online, im Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse oder per Post kontaktieren, um Ihren Anspruch auf Wohnungshilfe zu überprüfen.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es gibt keine Frist.
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe