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Verwaltungsleistung

Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.

Ausführliche Beschreibung

Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

Was sind die Voraussetzungen?

Eine Agrarorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der

- Name

- Hauptsitz und

- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

b) die Regelungen enthält

- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

- zur Einrichtung von Zweigstellen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • formloser Antrag
  • die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a Agrarmarktstrukturverordnung geschlossen worden sind,
  • eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
  • ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
  • ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

Welche Gebühren fallen an?

Nr. 12.1 „Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung sowie von Branchenverbänden nach AgrarMSG“ der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 47 S. 1), zuletzt geändert am 17. September 2019 (GVBl. II Nr. 76 S. 1).

Wie ist der Ablauf?

Antragsprüfung

Bescheiderstellung

Welche Fristen gibt es?

Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Ihr Ansprechpunkt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S

14467 Potsdam

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/

VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de , +49 331 866 7601 (Sekretariat)

Postfach 60 11 50

14411 Potsdam

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Fachlich freigegeben am

01.09.2020

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Bemerkung:
(Hauptsitz Haus S Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten Abteilung 2 - Wasser und Bodenschutz Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit )
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 60 11 50
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
+49 331 866-0
Fax:
+49 331 866-7070
E-Mail:
poststelle@mluk.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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