Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben oder eine Änderung dazu mitteilen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.
Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein
Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.
Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis
Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders
keine
Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.
Innerhalb der 1-Monatsfrist
Die Anzeige des Vertragsabschlusses und die Vertragsänderung erfolgt binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung.
Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Bundesland.
§ 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, BGBl. I S. 2075)
Verordnung zur Durchführung des landwirtschaftlichen Bodenrechts (Bodenrechtsdurchführungsverordnung, BodenRDV MV, GVOBl. M-V 1994, 1080)
Im Falle einer Beanstandung des Pachtvertrages kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe