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Verwaltungsleistung

Eintragung im Güterrechtsregister nach Abschluss eines Ehevertrags

Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, können Sie den gewählten Güterstand im Güterrechtsregister eintragen lassen.

Formulare

Keine


Ausführliche Beschreibung

Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einem Notar beraten. Der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie haben einen Ehevertrag beim Notar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie

  • die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und
  • den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • notariell beurkundeter Ehevertrag
  • notariell beglaubigter Antrag beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

  • Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG))
  • Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG)
  • Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung

Wie ist der Ablauf?

Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

  • Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
  • Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
  • Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
  • Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
  • Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
  • Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.

Welche Fristen gibt es?

Keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

örtlich zuständiges Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Ihr Ansprechpunkt

Notar oder Notarin

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Gegen die Ablehnung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache im Güterrechtsregister in das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 382 FamFG).

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Fachlich freigegeben am

25.09.2020

Amtsgericht Prenzlau

Straße:
Baustrasse 37
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
+49 398 48610
Fax:
+49 398 4861300
E-Mail:
verwaltung@agpz.brandenburg.de
Bemerkung
(Keine Rechtssachen!)
WWW Adresse:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-prenzlau/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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