Wenn Sie Umgang mit unversteuertem Kaffee haben oder kaffeehaltige Waren damit herstellen, benötigen Sie dafür in vielen Fällen eine Erlaubnis.
Formulare: ja
Online-Verfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuertem Kaffee umzugehen, also zum Beispiel ihn zu lagern oder Waren damit herzustellen. Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
Wenn Sie eine Erlaubnis für den Umgang mit Kaffee besitzen, müssen Sie
Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber in doppelter Ausführung:
Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers in doppelter Ausführung:
Für die Erlaubnis als „registrierter Versender“ in doppelter Ausführung:
Für die Erlaubnis zum Empfang zur Herstellung kaffeehaltiger Waren:
Für die Erteilung von Erlaubnissen entstehen keine Kosten.
Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 3 Wochen.
Es gibt keine Fristen.
Bundesministerium der Finanzen
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe