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Verwaltungsleistung

Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Ausführliche Beschreibung

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Was sind die Voraussetzungen?

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Keine

Welche Gebühren fallen an?

Kostenart:

Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Wie ist der Ablauf?

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zuständig sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise / kreisfreie Städte)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

Fachlich freigegeben am

04.12.2020

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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