Die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet den Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens. Sie ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil gegliedert.
Für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung gibt es keine Formulare oder Onlineverfahren.
Die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung findet im Rahmen des ersten juristischen Staatsexamens statt und bildet mit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung den Abschluss des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums. Sie ist gleichzeitig Voraussetzung für den juristischen Vorbereitungsdienst.
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist gemäß § 6 BbgJAG in Verbindung mit § 4 BbgJAO an Voraussetzungen gebunden. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg zu richten, welches für die Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständig ist.
Die staatliche Pflichtfachprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Gegenstand der Prüfungen sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgJAG bestimmten Pflichtfächer. Das erfolgreiche Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils sind sieben Aufsichtsarbeiten an sieben Arbeitstagen mit Aufgaben zum Bürgerlichen Recht, zum Strafrecht und zum Öffentlichen Recht anzufertigen. Die Arbeiten werden unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden angefertigt. Sie müssen im Ergebnis mindestens einen Punktdurchschnitt von 3,50 Punkten erreichen und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten haben, um die schriftliche Prüfung zu bestehen.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem zehnminütigen Vortrag, einem fünfminütigen Vertiefungsgespräch sowie einem Prüfungsgespräch in drei Abschnitten. Jeder Abschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll etwa 45 Minuten betragen. Für die mündliche Prüfung werden vier Einzelnoten vergeben.
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die Bewertung und gibt dem Prüfling das Ergebnis mit der Endpunktzahl aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung bekannt.
Die Voraussetzungen zur Durchführung und Benotung der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in den §§ 6 bis 9 BbgJAG geregelt. Weitergehende Regelungen hierzu treffen die §§ 4 bis 18 BbgJAO.
Bitte beachten Sie, dass die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Zuständigkeitsbereich der Universität liegt und von dieser vorbereitet und durchgeführt wird.
Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung sind keine Unterlagen erforderlich.
Die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung, bestehend aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, gliedert sich in folgende Verfahrensschritte:
Die schriftliche Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von zwei Wochen, wobei jede Aufsichtsarbeit an einem Arbeitstag geschrieben wird.
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten.
Die jeweiligen Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden durch das GJPA festgelegt. Bitte informieren Sie sich über die Internetseiten des GJPA.
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
bei der
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist § 6 BbgJAG in Verbindung mit § 4 BbgJAO an Voraussetzungen gebunden. Die Zulassung ist beim GJPA schriftlich zu beantragen.
Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist die jeweilige Universität zuständig. Bitte die dortigen rechtlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben beachten.
Auf den Internetseiten des GJPA finden Sie umfangreiche Informationen zur ersten juristischen Prüfung.
Darüber hinaus bietet das GJPA regelmäßig Informationsveranstaltungen an. Diese finden in der Regel immer am ersten Dienstag im Mai und November eines Jahres statt. Hierfür ist eine Anmeldung notwendig. Die genauen Fristen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des GJPA.
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe