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Verwaltungsleistung

Anerkennung als Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung

Wenn Sie eine Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung einrichten möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen tun.

Ausführliche Beschreibung

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beraten jede Frau und jeden Mann in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen Fragen rund um die Schwangerschaft.

Um eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle einzurichten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Was sind die Voraussetzungen?

Für die Anerkennung als Beratungsstelle zur Schwangerschaftskonfliktberatung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen versichern, dass für eine fachgerechte Beratung ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist
  • Sie müssen sicherstellen, dass kurzfristig zur Durchführung der Beratung weitere Fachkräfte hinzugezogen werden können
  • Sie müssen mit allen Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren
  • Sie dürfen mit keiner Stelle, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Nachweise zur erforderlichen Qualifikation des Beratungspersonals der Beratungsstelle

Wie ist der Ablauf?

Um sich als Beratungsstelle für die Schwangerschaftskonfliktberatung anerkennen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Dazu können Sie telefonisch Kontakt zu einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter bei der für Sie zuständigen Stelle aufnehmen.
  • Dort erhalten Sie alle Informationen über die notwendigen Antragsunterlagen und die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechenden Formulare für Ihre Antragstellung.
  • Der Antrag muss rechtsverbindlich von der Person unterschrieben werden, die für die Beratungsstelle haftbar gemacht werden kann.
  • Den vollständigen Antrag mit den Anlagen reichen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
  • Nach Abschluss der Prüfung durch die für Sie zuständigen Antragstelle erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.
  • Der Bescheid enthält eine Belehrung mit Informationen, was Sie unternehmen können, falls Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Klagemöglichkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts.
  • Klageeinreichung ist auch auf elektronischem Weg möglich

Hinweise

Die einzelnen Bundesländer haben konkrete Ausführungsbestimmungen.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Fachlich freigegeben am

26.10.2020

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Bemerkung:
(Haus S)
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 60 11 63
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
0331 866-0
Fax:
0331 866-5108
E-Mail:
poststelle@msgiv.brandenburg.de
Bemerkung
(Allgemeine E-Mail-Adresse des Ministeriums)
E-Mail:
presse@msgiv.brandenburg.de
Bemerkung
(E-Mail-Adresse der Pressestelle des Ministeriums)
E-Mail:
poststelle.krypto@msgiv.brandenburg.de
Bemerkung
(E-Mail-Adresse für eine verschlüsselte Nachricht )
WWW Adresse:
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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