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Verwaltungsleistung

Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

  1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  2. Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.

Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

Welche Unterlagen benötige ich?

Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde.

Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Wie ist der Ablauf?

Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.

Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.

Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)

Welche Fristen gibt es?

individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Straße:
Heinrich-Mann-Allee 107
PLZ Ort:
14473 Potsdam
Telefon:
+49 331 8660
Fax:
+49 331 8661533
E-Mail:
poststelle@mwae.brandenburg.de
E-Mail:
poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
Bemerkung
(E-Mail für verschlüsselte Nachricht)
WWW Adresse:
https://mwae.brandenburg.de

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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