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Verwaltungsleistung

Aufhebung der Ehe

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.

Formulare

keine


Ausführliche Beschreibung

Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:

  • noch nicht volljährig waren
  • sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
  • arglistig getäuscht wurden
  • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
  • geschäftsunfähig waren
  • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

Welche Gebühren fallen an?

  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
  • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

Wie ist der Ablauf?

Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

  • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
  • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
  • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
  • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
  • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Welche Fristen gibt es?

Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

Ihr Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Fachlich freigegeben am

15.09.2020

Amtsgericht Prenzlau

Straße:
Baustrasse 37
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
+49 398 48610
Fax:
+49 398 4861300
E-Mail:
verwaltung@agpz.brandenburg.de
Bemerkung
(Keine Rechtssachen!)
WWW Adresse:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-prenzlau/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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