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Verwaltungsleistung

Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

Formulare

Ausführliche Beschreibung

Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantragsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

  • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
  • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
    • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
    • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

Welche Unterlagen benötige ich?

schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

Wie ist der Ablauf?

Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

  • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
  • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
  • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

Welche Fristen gibt es?

Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Finanzamt

Rechtsgrundlage(n)

Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

Hinweise

Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Fachlich freigegeben am

17.11.2020

Finanzamt Angermünde

Straße:
Jahnstraße 49
PLZ Ort:
16278 Angermünde
Telefon:
03331 267-0
Fax:
03331 267-200
E-Mail:
poststelle.fa-angermuende@fa.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://fa-angermuende.brandenburg.de

Öffnungszeiten

Montag         08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag       08:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch       08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag  08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag         08:00 bis 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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