Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
Kein Rechtsbehelf
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe