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Verwaltungsleistung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

Rechtsgrundlage(n)

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2- 4 Podologengesetz
§§ 16, 16a, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
§ 10 Bundesvertriebenengesetz

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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