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Verwaltungsleistung

Zweigniederlassung für Prüfsachverständige

Sie haben als Sachverständige bereits eine Niederlassung und möchten nun eine Zweigniederlassung anmelden? Informieren Sie sich hier.

Formulare

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Ausführliche Beschreibung

Die Errichtung einer Zweigniederlassung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.

Was sind die Voraussetzungen?

Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

Hierzu zählen:

  • Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
  • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
  • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige ausüben
  • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

Welche Unterlagen benötige ich?

Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:

1. zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweigniederlassung

2. zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen

3. sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren nach Tarifstelle 7.4.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 50€

Wie ist der Ablauf?

  • Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige zu stellen.
  • Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
  • Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
  • Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweigniederlassung in diesem Land liegt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des oder der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.

Welche Fristen gibt es?

Keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Brandenburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am

25.07.2022

Brandenburgische Ingenieurkammer

Straße:
Schlaatzweg 1
PLZ Ort:
14473 Potsdam
Telefon:
+49 331 74318-0
Fax:
+49 331 74318-30
E-Mail:
info@bbik.de
WWW Adresse:
https://www.bbik.de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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