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Verwaltungsleistung

Explosionsgeschützte Geräte zertifizieren

Für Produkte in explosionsgefährdeten Bereichen sind grundsätzlich Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Formulare

  • Formularbezeichnung: entfällt
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ausführliche Beschreibung

Die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird im Produktsicherheitsgesetz geregelt.

Im Normalfall ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX Richtlinie) durchzuführen.

Die Marktüberwachungsbehörde kann jedoch auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungs­verfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Diese Regelung gilt nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Landes und nicht für Komponenten. Die Anträge werden i.d.R. durch (Fach-)Firmen gestellt.

Was sind die Voraussetzungen?

  • kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
  • Verwendung dieser Produkte im ist im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus-und Nutztieren oder von Gütern geboten
  • Die Sicherheit der Produkte ist auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet.
  • Einsatz der beantragten Produkte nur in Deutschland
  • hinreichend begründeter und vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde

Welche Unterlagen benötige ich?

Antragsinhalt formlos (schriftlich):

  • Beschreibung und Konkretisierung des Produkts inkl. der geplanten Abweichung
  • handelt sich es um ein Inverkehrbringen einzelner Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen (Sonderanfertigungen) oder
  • die Modifizierung von bereits in Verkehr gebrachten Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen beim Betreiber durch einen Dienstleister

Nachweise:

  • dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 94/9/EG einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. eine unverhältnismäßige Verzögerung bedeuten würde bzw. dass die Verwendung der Produkte im Interesse des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes liegt, wobei dieses Interesse z. B. durch die Verzögerung infolge der Konformitätsbewertungsverfahren behindert werden kann,
  • die Sicherheit der Produkte auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet ist.
  • dass die zu genehmigenden Produkte auf das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist.

Wie ist der Ablauf?

  • Schriftliches Verfahren auf Antrag (formlos)
  • Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung)

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Bei vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb eines Monats, max. 3 Monate.

Welche Fristen gibt es?

Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abt. Arbeitsschutz

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist der Widerspruch innerhalb der Fristen im Rechtsbehelf möglich.

Weitere Informationen

LV 53 Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV“ unter:

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Horstweg 57
PLZ Ort:
14478 Potsdam
Adressart:
Adresse
Straße:
Postfach 90 02 36
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
0331 8683-444
Fax:
0331 27548-1800
Bemerkung
(Fax an Email)
WWW Adresse:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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