Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe