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Verwaltungsleistung

Anzeige der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung einer Ölheizungsanlage

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie das der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher anzeigen.

Formulare

Formulare sind bei unteren Wasserbehörden verfügbar


Ausführliche Beschreibung

Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.

Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

Welche Gebühren fallen an?

gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums

Wie ist der Ablauf?

Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.

Welche Fristen gibt es?

Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus

An welche Stelle kann ich mich wenden?

untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig  

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung

Weitere Informationen

Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und

2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Abteilung 2

Fachlich freigegeben am

24.02.2023

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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