Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.
Online-Dienst vorhanden: Ja
Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.
Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr
Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.
Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich
Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.
Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.
Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:
Land Brandenburg:
Tarifstelle 3.2 – Gebühr wird nach Warenart und Menge bis zum Höchstbetrag berechnet
Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.
Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.
Land Brandenburg:
Beantragungfrist für Zeugnisse in Brandenburg beträgt mindestens 5 Werktage bzw. bei erforderlichen phytosanitären Untersuchungen zum geeigneten Zeitpunkt.
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
;Land Brandenburg:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe