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Verwaltungsleistung

Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme

Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

Formulare

Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.


Ausführliche Beschreibung

Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.

Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.

Was sind die Voraussetzungen?

Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Welche Unterlagen benötige ich?

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

Welche Gebühren fallen an?

Keine Gebühr erforderlich

Wie ist der Ablauf?

Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.

Welche Fristen gibt es?

Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Rechtsgrundlage(n)

§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34

Fachlich freigegeben am

31.03.2023

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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