Wie Sie eine staatliche Anerkennung erhalten, um im Land Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.
Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.
Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:
gebührenfrei
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
1 – 3 Monate
Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg (MdJ)
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)
Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BbgAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe