direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Kampfmittel - Anzeige der Kenntnis Entgegennahme

Wenn Sie Kampfmittel entdecken, müssen Sie sofort die Polizei unter der Telefonnummer 110 oder die örtliche Ordnungsbehörde informieren.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Ausführliche Beschreibung

Sie müssen einen Kampfmittelfund sofort melden, um andere Personen vor der Gefahr zu schützen. Die Meldung erfolgt bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde.

Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

Bitte berühren Sie die Kampfmittel nicht. Wenn möglich, kennzeichnen Sie die Gefahrenstelle. Warnen Sie weitere Personen im Gefahrenbereich und verlassen Sie den Gefahrenbereich sofort wieder. Weitere Maßnahmen werden durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde durchgeführt.

Was sind die Voraussetzungen?

Keine

Welche Unterlagen benötige ich?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Wie ist der Ablauf?

Sie müssen den Kampfmittelfund telefonisch bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Ebenso ist eine Meldung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen seiner Sprechzeiten möglich. Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

Der Gefahrenbereich wird durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde bis zum Eintreffen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gesichert.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Meldung des Kampfmittelfunds.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Jede Polizeibehörde;

Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter und mitverwaltende Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)

Rechtsgrundlage(n)

§ 2 Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg – KampfmV

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf möglich

Hinweise

Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen sowie sie zu beseitigen oder zu vernichten.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg,

Referat 46

Fachlich freigegeben am

13.12.2023

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

zurück Seitenanfang Seite drucken