direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Formulare

keine

Kein Formular erforderlich.

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Ausführliche Beschreibung

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

Was sind die Voraussetzungen?

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Welche Unterlagen benötige ich?

einzelfallabhängig

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

GeboMIK

Tarifstelle 14.7.2

Zulassungen von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§12 Abs. 5 WaffG

EUR 40,00 bis 150,00

Wie ist der Ablauf?

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung Ihres Antrages können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen.

Weitere Informationen

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

08.10.2020;23.11.2023

Polizeidirektion Ost

Adressart:
Adresse
Straße:
Nuhnenstraße 40
PLZ Ort:
15234 Frankfurt (Oder)
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach 14 65
PLZ Ort:
15234 Frankfurt (Oder)
Telefon:
0335 561-1230
Fax:
0335 561-2009
E-Mail:
pressestelle.pdost@polizei.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://www.polizei.brandenburg.de

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

zurück Seitenanfang Seite drucken