Wenn Sie Waffen und/oder Munition geerbt haben, müssen Sie innerhalb eines Monats bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis für den weiteren Besitz der Waffen beantragen.
Formulare finden sich auf der Internetseite
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja
Haben Sie Waffen und/oder Munition geerbt, müssen Sie die Inbesitznahme der Waffen unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Außerdem müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie das Erbe angenommen haben oder die Frist abgelaufen ist, innerhalb der Sie das Erbe hätten ausschlagen können, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte (WBK), können Sie, sofern Sie ein Bedürfnis auch für die geerbten Waffen nachweisen können (z.B. als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewachungsunternehmer), die Erbwaffen darin eintragen lassen.
Können Sie kein Bedürfnis zum Besitz der geerbten Waffen nachweisen, müssen Sie die Waffen unbrauchbar machen oder mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem versehen lassen. Erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Sie müssen die Waffen jedoch nicht blockieren lassen, wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben.
Alle Veränderungen an den geerbten Waffen müssen Sie nachweislich von einem Fachmann ausführen lassen und der zuständigen Behörde entsprechend anzeigen. Wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen auf dem Markt kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist, können – auf Antrag – Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendem Blockiersystem zu versehen, zugelassen werden.
Als Erbengemeinschaft können Sie auch eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen. Wollen nicht alle die Waffen erben, müssen diese Personen erklären, dass sie auf das Erbe verzichten. Um die gemeinschaftliche Erlaubnis zu erhalten, müssen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils ihr Bedürfnis nachweisen und es werden für alle Antragsteller jeweils die Voraussetzungen geprüft.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen, müssen Sie grundsätzlich
nachweisen.
Können Sie kein Bedürfnis für den Besitz der Erbwaffen glaubhaft machen, müssen Sie die erlaubnispflichten Waffen mit einem Blockiersystem versehen lassen. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben.
Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).
Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie besitzen möchten.
Keine gesonderte Sachkundeprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie die erforderliche Sachkunde anderweitig nachweisen können, z.B. wenn Sie als Jäger die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden haben. In diesen Fällen müssen Sie nur geeignete Nachweise vorlegen.
GebOMIK
Tarifstelle 14.1.10
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§20 Abs. 2 WaffG)
EUR 60,00
Tarifstelle 14.1.2.6
Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG)
EUR 30,00 je Waffe
Erwerb einer solchen Waffe unter dem Bedürfnis Jäger
Tarifstelle 14.1.1.4.1
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe
EUR 40,00
Tarifstelle 14.1.1.4.2
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
EUR 30,00
Tarifstelle 14.1.2.1
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe
EUR 45,00
Tarifstelle 14.1.2.4
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)
EUR 15,00
Tarifstelle 14.1.2.3 Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe
EUR 15,00
Tarifstelle 14.1.1.5.1
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 WaffG für die erste Waffe
EUR 45,00
Tarifstelle 14.1.1.5.1
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WaffG für die erste Waffe
EUR 45,00 je Schusswaffe
Tarifstelle 14.1.1.5.3
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 WaffG
EUR 60,00
14.1.2.5
Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)
EUR 25,00
Tarifstelle 14.1.1.6
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 WaffG für die erste Waffe
EUR 45,00
Tarifstelle 14.1.1.8
Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls (§ 17 Abs. 3 WaffG)
EUR 150,00
Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte für Erben oder die Eintragung der Erbwaffe in Ihre bereits vorhandene Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte für Erben aus bzw. nimmt die Eintragung in die Waffenbesitzkarte vor, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Anzeige: unverzüglich
Beantragung der Waffenbesitzerlaubnis: einen Monat ab Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist
Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
;Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe