Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2009 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau trifft folgende Wahlprüfungsentscheidung: Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gemäß § 55 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter erhoben werden. Die Wahlprüfung obliegt nach § 56 BbgKWahlG der Stadtverordnetenversammlung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Das Wahlergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Prenzlau wurde am 02.10.2009 im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für das Einlegen von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl ist am 16.10.2009 abgelaufen. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erhoben. Die möglichen Entscheidungen sind in § 57 Abs. 1 BbgKWahlG vorgegeben. Da keine Einsprüche vorliegen, ist die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG vorgegebene Entscheidungsvariante maßgeblich: "Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig".
Amt für Bauen, Stadt- und Ortsteilentwicklung