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Satzung über die Einführung eines Sozialpasses für die Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 22,
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Einführung eines Sozialpasses für die Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2021 vom 10.07.2021, Seite 6

§ 1 Zweck des Sozialpasses

Mit dem Sozialpass gewährt die Stadt Prenzlau anspruchsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Prenzlau Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und Angebote mit dem Ziel, diesem Personenkreis die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Stadt zu ermöglichen und zu erleichtern.

§ 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf die Ausstellung eines Sozialpasses haben:

1. Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Prenzlau, die

      • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) oder
      • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder
      • Leistungen nach § 26 SGB I in Verbindung mit dem Wohngeldgesetz
        (Wohngeldempfänger) beziehen,beziehen,

      2. Asylbewerber, die Anspruch auf Leistungen nach §§ 1, 1a, 2 Asylbewerberleistungsgesetz besitzen.

        § 3 Leistungen

        Der Inhaber des Sozialpasses erhält in folgenden städtischen Einrichtungen Ermäßigungen:

        1. Kulturhistorisches Museum

        50 % auf die Eintrittskarte

        2. Stadtbibliothek

        50 % auf die Jahreskarte

        3. Eigene kulturelle Veranstaltungen des Dominikanerklosters

        20 % auf die Eintrittskarte

        4. Freilichtbühne

        20 % auf die Eintrittskarte bei eigenen Veranstaltungen der Stadt Prenzlau

        5. Uckerseehalle

        20 % auf die Eintrittskarte bei eigenen Veranstaltungen der Stadt Prenzlau

        6. Seebad

        50 % auf die Dauerbadekarte (20 Besuche)

        § 4 Antragstellung für den Sozialpass

        Der Sozialpass wird in der Wohngeldstelle der Stadt Prenzlau ausgestellt. Er ist formge-bunden gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu beantragen.

        Dazu sind folgende gültigen Bescheide vorzulegen:

        • Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
        • Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
        • Nachweis über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

        Jeder Berechtigte erhält einen eigenen Sozialpass. Minderjährige Kinder werden in den Sozialpass der Berechtigten eingetragen und erhalten Ermäßigungen nach § 3.

        § 5 Gültigkeit des Sozialpasses

        Der Sozialpass der Stadt Prenzlau berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweisdokument zu den vorstehenden Ermäßigungen.

        Der Sozialpass ist zeitlich in Übereinstimmung mit dem Zeitraum der Gewährung der unter § 4 genannten Sozialleistungen befristet.

        Steht der Leistungsbezug fest, so wird der Sozialpass entsprechend verlängert.

        Der Sozialpass ist nicht übertragbar und wird innerhalb der Geltungsdauer bei Verlust nicht ersetzt. Bei Wegzug aus der Stadt Prenzlau ist er unaufgefordert zurückzugeben.

        § 6 Missbrauch

        Bei missbräuchlicher Verwendung behält sich die Stadt Prenzlau Rückforderungen des entstandenen Schadens vor.

        § 7 In-Kraft-Treten

        Die Lesefassung tritt am Tag nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.

        Anlage 1

        Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Sozialpasses der Stadt Prenzlau

         

        Downloads

        50.2 - Sozialpass (122.6 KB)

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